JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 30.01.2001, Aktenzeichen: 5 W 8942/00
| Leitsatz: | Bei einer Vorabentscheidung Über die Rechtswegzuständigkeit (her: ordentliche Gerichte/ Arbeitsgerichte) gem. § 17a Abs. 2 GVG kann in Fällen, in denen keine sog. "doppel-relevanten" Tatsachen vorgetragen werden, nicht allein vom einseitigen, schlüssigen Tatsachenvorbringen des Klägers ausgegangen werden, wenn es vom Beklagten bestritten wird. Vielmehr müssen dann zur Klärung der tatsächlichen Zuständigkeit die angebotenen Beweise erhoben werden. |
| Rechtsgebiete: | GVG, ArbGG |
| Vorschriften: | GVG § 17 a, ArbGG § 2 Abs. 1, ArbGG § 5 Abs. 1, |
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