JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 29.12.2006, Aktenzeichen: 12 U 117/06
| Leitsatz: | Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27 der II. Berechnungsverordnung; dies ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen. Die Rechtsfolge des in Bereich der Wohnraummiete geltenden § 556 Abs.3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen. |
| Rechtsgebiete: | II. BerechnungsVO, BGB |
| Vorschriften: | II. BerechnungsVO Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27, BGB § 556 Abs.3 Satz 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 25 O 526/05 |
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