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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.12.2006, Aktenzeichen: 12 U 117/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 117/06

Beschluss vom 29.12.2006


Leitsatz:Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27 der II. Berechnungsverordnung; dies ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen. Die Rechtsfolge des in Bereich der Wohnraummiete geltenden § 556 Abs.3 Satz 3 BGB, wonach nach Ablauf der Abrechnungsfrist des Satzes 2 (spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums) die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, wird nicht auf Gewerbemietverträge übertragen.
Rechtsgebiete:II. BerechnungsVO, BGB
Vorschriften:II. BerechnungsVO Anlage 3 (Nr. 1-16) zu § 27, BGB § 556 Abs.3 Satz 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 25 O 526/05

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