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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 1 W 17/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 17/05

Beschluss vom 29.11.2005


Leitsatz:Ergibt sich, dass die Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament von Eheleuten nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens gewollt ist, ergibt sich daraus, dass dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit erhalten bleiben soll. In einem solchen Fall kann die für den Fall des Nacheinanderversterbens fehlende Schlusserbeneinsetzung nicht durch ergänzende Auslegung ersetzt werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 2084, BGB § 2265,
Verfahrensgang:LG Berlin 87 T 287/04 vom 27.09.2004
AG Charlottenburg 61 VI 173/03

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