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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.10.2007, Aktenzeichen: 12 U 5/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 5/07

Beschluss vom 29.10.2007


Leitsatz:1. Der Vorgang des Einfahrens aus einer Grundstückseinfahrt ist erst beendet, wenn sich der Einfahrende vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat, wobei der Einfahrvorgang nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Einfahrende bereits einige Zeit in einer wartenden Position weitgehend auf der Fahrbahn gestanden hat.

2. Der Schutzzweck des § 7 Abs.5 StVO dient nicht dem aus einem Grundstück ausfahrenden Verkehrsteilnehmer.

3. Der Umstand, dass das angebliche "Opferfahrzeug" eines angeblich vorsätzlich herbeigeführten Unfalls zur Zeit des Ereignisses ein nicht vorgeschädigter, gerade 3 Monate alter Mercedes E mit einer Laufleistung von nur 4.951 km war, spricht nachdrücklich gegen eine Unfallmanipulation.
Rechtsgebiete:StVO, ZPO, BGB
Vorschriften:StVO § 7 Abs. 5, StVO § 10, ZPO § 286, BGB § 823,
Verfahrensgang:LG Berlin, 24 O 134/06

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