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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.09.2005, Aktenzeichen: 1 W 249/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 249/04

Beschluss vom 29.09.2005


Leitsatz:1) Ein Rechtsgrundsatz, dass bei Beurkundungen des Personenstandes zum Identitätsnachweis gegenüber dem Standesbeamten nur ein gültiger oder erst kürzlich abgelaufener Reisepass geeignet ist, besteht nicht.

2) Die Anforderung an den Identitätsnachweis setzt im Zweifelsfalle der Standesbeamte nach Maßgabe des Einzelfalles fest. Dabei ist ein Pass wegen des Lichtbildes, der Registrierung und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes, jedoch nicht das einzig mögliche Mittel zum Nachweis der Identität. Steht die Identität der Person bereits anderweitig fest, ist die Vorlage des Reisepasses entbehrlich.
Rechtsgebiete:PStG, PStV, ZPO
Vorschriften:PStG § 20, PStG § 46 a, PStG § 48, PStG § 60, PStG § 68 a, PStV § 11, PStV § 25, ZPO § 438,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 145/04 vom 17.06.2004
AG Schöneberg 70 III 31/03 vom 04.02.2004

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