JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 29.08.2003, Aktenzeichen: 1 W 185/03
| Leitsatz: | 1. Terminsreisekosten eines auswärtigen, der Partei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind gemäß § 122 Abs.1 BRAGO grundsätzlich aus der Staatskasse zu erstatten, wenn der Beiordnungsbeschluss keine Beschränkung hinsichtlich der Reisekosten enthält. 2. Mit dem bloßen Antrag auf Beiordnung erklärt sich der Rechtsanwalt nicht schlüssig damit einverstanden, zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts tätig zu werden. 3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, vor der Reise zur Terminswahrnehmung eine Feststellung nach § 126 Abs. 2 S. 1 BRAGO zu erwirken. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 122 Abs. 1, BRAGO § 126 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 100 AR 20/02 vom 07.02.2003 LG Berlin 103 O 47/02 vom 07.02.2003 |
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