JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 29.07.2008, Aktenzeichen: 1 W 423/07
| Leitsatz: | 1. War der Erblasser an einer Erbengemeinschaft beteiligt, können seine Erben berechtigt sein, sich gegen die Ablehnung der Erweiterung des Wirkungskreises eines Pflegers für die unbekannten Erben eines an dieser Erbengemeinschaft beteiligten Miterben zu beschweren. 2. Soll sich die Erweiterung des Wirkungskreises des Pflegers allein auf einen Vermögenswert beziehen, für den bereits ein gesetzlicher Vertreter gemäß § 11b VermG bestellt ist, fehlt es an einem hierfür erforderlichen Fürsorgebedürfnis. Daran ändert nichts der Umstand, dass möglicherweise noch ein Ausschlussverfahren gemäß §§ 15 GBBerG, 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EntschG bezogen auf diesen Vermögenswert durchgeführt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | FGG, BGB, VermG, EntschG, GBBerG |
| Vorschriften: | FGG § 20, FGG § 57 Abs. 1 Nr. 3, BGB § 1913, VermG § 11b, EntschG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, GBBerG § 15, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 83 T 201/04 vom 07.08.2007 AG Hohenschönhausen, 53 VIII L 13 Nz |
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