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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.07.2005, Aktenzeichen: 5 W 93/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 93/05

Beschluss vom 29.07.2005


Leitsatz:1. Rechtsmittel gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO (sofortige Beschwerde, außerordentliche Beschwerde) sind unstatthaft.

2. Wird eine Unterwerfungserklärung nach Eintritt der Rechtskraft des Unterlassungsurteils abgegeben, ist die darauf beruhende Einwendung (Wegfall der Wiederholungsgefahr) grundsätzlich nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 767 Abs. 2, ZPO § 769,
Stichworte:Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung, Präklusion bezüglich einer Unterwerfungserklärung nach Rechtskraft des Unterlassungstitels,
Verfahrensgang:LG Berlin 103 O 105/05 vom 17.06.2005

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