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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.05.2008, Aktenzeichen: 11 U 6/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 11 U 6/08

Beschluss vom 29.05.2008


Leitsatz:1. Für Rechtsstreitigkeiten wegen Entgeltforderungen ist in Berlin der ordentliche Rechtsweg gegeben.

2. Die ordentlichen Gerichte gewähren in rechtsstaatlich ausreichendem Maße einen Rechtsschutz gegen die Einordnung einer Straße in eine Reinigungsklasse i.S. der Berliner Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse.

3. Das für die Reinigung einer Straße zu zahlende Entgelt darf in keinem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen des für die Reinigung Straßenreinigungspflichtigen stehen. Ein Missverhältnis ist anzunehmen, wenn gar nicht gereinigt wird oder der Reinigungszweck verfehlt wird. Eine nur geringfügige Nicht- oder Schlechterfüllung der zu erbringenden Leistung mindert einen Entgeltanspruch in der Regel noch nicht.

4. Anlieger und Hinterlieger schulden grundsätzlich nur dann ein Entgelt, wenn "ihre " Straße gereinigt wird.
Rechtsgebiete:Berliner StrReinG
Vorschriften:Berliner StrReinG § 7,
Verfahrensgang:LG Berlin, 9 O 168/07

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