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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.05.2002, Aktenzeichen: 24 W 185/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 185/01

Beschluss vom 29.05.2002


Leitsatz:Wird ein für eine Verwaltungsschuld gesamtschuldnerisch haftender Wohnungseigentümer durch die Aufrechnung des Außengläubigers gezwungen, Verwaltungsschulden der Gemeinschaft zu begleichen, liegt ein der Notgeschäftsführung vergleichbarer Tatbestand vor, der den Wohnungseigentümer berechtigt, seinerseits gegen laufende monatliche Wohngeldvorschüsse aufzurechnen, ebenso wie der WEG-Verwalter die Verwaltungsschuld zu erfüllen gehabt hätte.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 28 III, WEG § 28 V, BGB § 389,
Stichworte:Aufrechnung mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 384/00 vom 27.04.2001
AG Neukölln 70 II 117/00 vom 25.09.2000

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