JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 29.03.2006, Aktenzeichen: 1 W 71/05
| Leitsatz: | Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls kann dann vorliegen, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich macht. Handelte es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Zweifel können durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handelt, schließt es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2005, 2049 ff.). |
| Rechtsgebiete: | GG, PstG |
| Vorschriften: | GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 6, PStG § 21, PStG § 22, |
| Stichworte: | Eintragung des 2. Vornamens "Christiansdottir" für ein weibliches Kind, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 84 T 7/05 vom 07.02.2005 AG Schöneberg 70 III 276/04 |
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