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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 29.01.2007, Aktenzeichen: 12 U 207/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 U 207/06

Beschluss vom 29.01.2007


Leitsatz:Die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Einzelheiten nicht dargelegt werden, sei fachgerecht durchgeführt worden, kann nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden, der lediglich über Tatsachen vernommen werden kann (§ 373 ZPO); denn dies wäre Ausforschung und ein ungeeignetes Beweismittel, da eine fachkundige Bewertung erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn als Zeuge der Privatsachverständige benannt ist, solange nicht dargetan ist, auf welche Weise dieser das Fahrzeug untersucht haben will, das einen schweren Schaden, auch an den Längsträgern, erlitten hat, Zu den Voraussetzungen der Feststellung eines provozierten Unfalls durch werthaltige Beweisanzeichen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 513 Abs. 1, ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1, ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, ZPO § 529,
Verfahrensgang:LG Berlin 24 O 581/05

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