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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.12.2006, Aktenzeichen: 8 W 87/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 8 W 87/06

Beschluss vom 28.12.2006


Leitsatz:Für die Bewertung des Leistungsbegehrens bei einer Stufenklage kommt es auf die Vorstellung des Stufenklägers zu Beginn des Rechtsstreits an. Für die Festsetzung des Streitwertes ist es daher unmaßgeblich, ob sich die Parteien später auf die Zahlung eines geringeren Betrages geeinigt haben.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 90 O 42/04 vom 02.11.2006

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