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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.09.2004, Aktenzeichen: 1 W 99/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 99/04

Beschluss vom 28.09.2004


Leitsatz:Für die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung durch den Gläubiger wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB und zur Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Vortrag das Bestehen einer Nachlassforderung zwar schlüssig ergibt, sich aufgrund der Einwendungen der Beteiligten als Schuldner aber erkennen lässt, dass nur durch eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts und die Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen festgestellt werden kann, ob die Forderung überhaupt und in welcher Höhe sie wahrscheinlich besteht.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1981 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1994 Abs. 1 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 83 T 598/03 vom 21.11.2003
AG Schöneberg 162/61 VI 5281/02

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