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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.08.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 229/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 3 Ws 229/08

Beschluss vom 28.08.2008


Leitsatz:Analog § 210 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) der Staatsanwaltschaft bei Nichtbescheidung des mit Anklageerhebung gestellten Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens ausnahmsweise zulässig, wenn die über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren erfolgte Zurückstellung der Entschließung über die Eröffnung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und als willkürlich erscheint.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 210 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Berlin, (533) 61 Js 1801/04 (4/06)

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