JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 28.08.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 229/08
| Leitsatz: | Analog § 210 Abs. 2 StPO ist eine sofortige Beschwerde (Untätigkeitsbeschwerde) der Staatsanwaltschaft bei Nichtbescheidung des mit Anklageerhebung gestellten Antrags auf Eröffnung des Hauptverfahrens ausnahmsweise zulässig, wenn die über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren erfolgte Zurückstellung der Entschließung über die Eröffnung unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und als willkürlich erscheint. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 210 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (533) 61 Js 1801/04 (4/06) |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 28.08.2008, Aktenzeichen: 3 Ws 229/08 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"KAMMERGERICHT-BERLIN - 28.08.2008, 3 Ws 229/08" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum