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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.04.2007, Aktenzeichen: 12 W 35/07 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 12 W 35/07

Beschluss vom 28.04.2007


Leitsatz:Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach beendetem Mietvertrag bis zum - unbekannten - Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen. In einfach gelagerten Fällen ist dieser Streitwert auf den 12fachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen. (Bestätigung der Auffassung des Senats im Beschluss vom 22. Dezember 2005 - 12 W 46/05 - und vom 20. Dezember 2006 - 12 W 66/06 -).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 3, ZPO § 9,
Verfahrensgang:LG Berlin 25 O 492/06 vom 12.04.2007

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