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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.04.2003, Aktenzeichen: 24 W 364/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 364/01

Beschluss vom 28.04.2003


Leitsatz:1. Sind in der Teilungserklärung unklare Regelungen betreffend die Bewirtschaftungskosten (hier: Gartenpflegekosten) von Sondernutzungsflächen enthalten, fehlen insbesondere jegliche Zahlenangaben zu den anteiligen Flächen und kann diese Regelung deshalb nicht praktiziert werden, so ist der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abbedungen.

2. Bis zu einer zahlenmäßigen Neufestlegung der Gartenpflegekosten durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder - falls die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hat der Verwalter in Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen den in der Teilungserklärung vorgesehenen allgemeinen bzw. den gesetzlichen Kostenschlüssel anzuwenden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 II, WEG § 28 I, WEG § 28 III, WEG § 28 V,
Stichworte:Widersprüchliche Kostenverteilungsregelungen in der Teilungserklärung,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 128/01 WEG vom 12.10.2001
AG Schöneberg 76 II 209/00 WEG vom 20.03.2001

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