JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 28.03.2007, Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 343/07 (70/07)
| Leitsatz: | Liegt lediglich ein - über Interpol übermitteltes - Festnahmeersuchen, nicht aber ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vor und sind auch keine Unterlagen nach § 10 IRG übermittelt worden, ist die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 IRG nicht zulässig. Denn es fehlt an Auslieferungsunterlagen im Sinne von § 83 a Abs. 1 oder 2 IRG. Das gilt auch dann, wenn in dem Festnahmeersuchen auf einen Europäischen Haftbefehl Bezug genommen wird. |
| Rechtsgebiete: | IRG |
| Vorschriften: | IRG § 10, IRG § 15 Abs. 1, IRG § 83 a Abs. 1, IRG § 83 a Abs. 2, |
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