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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.03.2007, Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 343/07 (70/07) 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: (4) Ausl.A. 343/07 (70/07)

Beschluss vom 28.03.2007


Leitsatz:Liegt lediglich ein - über Interpol übermitteltes - Festnahmeersuchen, nicht aber ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vor und sind auch keine Unterlagen nach § 10 IRG übermittelt worden, ist die Anordnung der Auslieferungshaft nach § 15 Abs. 1 IRG nicht zulässig. Denn es fehlt an Auslieferungsunterlagen im Sinne von § 83 a Abs. 1 oder 2 IRG. Das gilt auch dann, wenn in dem Festnahmeersuchen auf einen Europäischen Haftbefehl Bezug genommen wird.
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG § 10, IRG § 15 Abs. 1, IRG § 83 a Abs. 1, IRG § 83 a Abs. 2,

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