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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.01.2004, Aktenzeichen: 24 W 3/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 3/02

Beschluss vom 28.01.2004


Leitsatz:1. In der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht eine Beiratswahl nur dann Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen. Bei Zwistigkeiten in der Gemeinschaft reicht es regelmäßig nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung des Kandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied zu beseitigen.

2. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zu beauftragen, gebührenpflichtige Rechtsauskünfte über gegen ihn selbst gerichtete Schadensersatzansprüche einzuholen. Das gilt insbesondere, wenn die Schadensersatzansprüche mit dem Sondereigentum zusammenhängen, auch wenn sie zugleich das Gemeinschaftseigentum betreffen.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 21 III, WEG § 29 I,
Stichworte:Persönliche Eignung als Beiratsmitglied, Auftrag an Verwalter zur Einholung von Rechtsauskünften,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 159/01 vom 20.11.2001
AG Wedding 70 11 305/00 vom 17.04.2001

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