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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 28.01.2000, Aktenzeichen: 5 W 8802/99 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 8802/99

Beschluss vom 28.01.2000


Leitsatz:Leitsatz

Gesetzliche Vorschriften: §§ 890, 929 Abs. 2 ZPO

Eine beschlussförmige einstweilige Verfügung, die durch Urteil bestätigt wird, bedarf der erneuten Vollziehung nur bei einer wesentlichen inhaltlichen Änderung. Eine solche Änderung liegt nicht vor, wenn die einstweilige Verfügung in vollem Umfang bestätigt wird und lediglich die rechtliche Begründung für die Untersagungsverfügung geändert wird.

Kammergericht Berlin, 5. Zivilsenat Beschluss vom 28.1.2000 - unanfechtbar 5 W 8802/99
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 890, ZPO § 929 Abs. 2,

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