JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 27.11.2008, Aktenzeichen: 2 Verg 4/08
| Leitsatz: | 1 a. Bei der Entscheidung der Vergabestelle darüber, ob ein Angebot keine Berücksichtigung bei der Vergabe gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A findet, steht der Vergabestelle ein nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung ist in der Nachprüfungsinstanz nur danach zu überprüfen, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, der Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die selbst aufgestellten Vorgaben beachtet und keine sachwidrigen oder gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßenden Erwägungen angestellt wurden. 1 b. Zu den "allgemeinen Bewertungsgrundsätzen", im o. g. Sinne. 2 a. Die Vergabestelle ist auf Grund vergaberechtlicher Vorschrift - etwa auf Grund § 97 GWB oder § 25 Nr. 2 VOL/A - nicht allgemein verpflichtet, von sich aus Erkundigungen über die Eignung eines Bewerbers einzuholen. 2 b. Hat die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen lediglich vorgegeben, dass die Bewerber eine "aktuelle Liste mit nach Art und Größe vergleichbaren Referenzobjekten" ihrer Bewerbung beizufügen hätten, enthält dies keine Festlegung dahingehend, dass die Vergabestelle zu allen in den Bewerbungen genannten Referenzobjekten Erkundigungen einholen würde. 3. Die Eignung eines Bewerbers im Sinne von § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A ist rein objektiv zu bestimmen; im Rahmen der Prognose, die die Vergabestelle zur Feststellung der Eignung anzustellen hat, kann ohne weiteres auch auf frühere Fehlleistungen des Bewerbers abgestellt werden, die dieser nicht gewollt oder ohne Rechtsverletzungsbewußtsein begangen hat. 4 a. Die Vergabestelle hat im Rahmen ihrer Prognose gemäß § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A kein gerichtsähnliches Verfahren zur Feststellung bestimmter früherer Fehlleistungen einzelner Bewerber durchzuführen; ausreichend ist es u.a., dass eine von der Vergabestelle eingeholte Referenz auf seriöse Quellen zurückgeht und keine bloßen Gerüchte wiedergibt, sondern eine gewisse Erhärtung des Verdachts der Ungeeignetheit zulässt. 4 b. Der übereinstimmende Bericht zweier Schulhausmeister gegenüber ihrem Dienstherren kann jedenfalls dann als "seriöse Quelle" angegeben werden, wenn die Hausmeister erkennbar um die Abgabe eines differenzierten Bildes bemüht sind und nicht pauschal negativ gegenüber dem Bewerber eingestellt sind. 5. Ist nicht zu erkennen, dass die Vergabestelle ihre Prognose gemäß § 25 Nr. 2, Abs. 1 VOL/A maßgeblich auf Vorfälle stützt, die sie nicht hätte heranziehen dürfen, führt die fehlende Heranziehbarkeit nicht zur Beanstandung der Prognoseentscheidung. 6. Der Auftraggeber eines Vertrages über die Reinigung diverser Unterkünfte, die von Dritten bewohnt werden, hat dem Auftragnehmer nur dann den jederzeitigen Zugang zu den Unterkünften zu ermöglichen, wenn er sich hierzu in dem Vertrag eigens verpflichtet; aus § 242 BGB ergibt sich eine solche Pflicht nicht ohne weiteres. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. |
| Rechtsgebiete: | VOL/A, GWG, BGB |
| Vorschriften: | VOL/A § 25 Nr. 2 Abs. 1, GWG § 97, BGB § 242, |
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