JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 27.11.2007, Aktenzeichen: 1 W 243/07
| Leitsatz: | Die gesonderte, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängige Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" auf einen Betreuer kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt. Besteht eine solche Neigung bei dem Betroffenen nicht und ist mit der Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Betreuers in einem weiteren, zugleich übertragenen Aufgabenkreis beabsichtigt, hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1896 Abs. 2 S. 1, BGB § 1902, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 83 T 620/05 vom 29.03.2007 AG Köpenick 51 XVII M 619 vom 22.11.2005 |
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