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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 27.10.2008, Aktenzeichen: 16 WF 73/08 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 16 WF 73/08

Beschluss vom 27.10.2008


Leitsatz:Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO kommt nur für diejenigen Ansprüche in Betracht, die der (neue) Gläubiger nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat. Für Titel, deren Erstellung eine Rechtshängigkeit nicht vorangegangen ist (z.B. vollstreckbare Urkunden oder bei einem gerichtlichen Vergleich, in dem zuvor nicht streitgegenständliche Positionen mitgeregelt werden) ist auf den Zeitpunkt der Titelerrichtung abzustellen (BGHZ 120, 387 ff.). Ist der umzuschreibende Titel eine einstweilige Anordnung, ist zu differenzieren: Ist dem Erlass des Titels eine Rechtshängigkeit nicht vorangegangen, ist auf den Zeitpunkt des Erlasses abzustellen. Ging dem Erlass des Titels jedoch eine Zustellung des Antrags und damit ein der Rechtshängigkeit vergleichbarer, sicher bestimmbarer Zeitpunkt voraus, durch den das Prozessrechtsverhältnis zum Gegner begründet wurde, ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 727,
Verfahrensgang:AG Pankow/Weißensee, 15 F 5155/03 vom 26.02.2008

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