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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 27.08.2007, Aktenzeichen: 2/5 Ws 376/06 Vollz 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2/5 Ws 376/06 Vollz

Beschluss vom 27.08.2007


Leitsatz:1. Die datenschutzwidrige Weiterleitung des an die Anstaltsleitung gerichteten Schreibens eines Gefangenen zu anderen Vollzugsverfahren ist eine Maßnahme i.S.v. § 109 Abs. 1 StVollzG und begründet ein Feststellungsinteresse zumal dann, wenn sie diskriminierende Auswirkungen hat.

2. Die Unterbringung eines Gefangenen nach § 17 Abs. 3 Nr. 3 StVollzG ist eine belastende Maßnahme und auch dann anfechtbar, wenn der Gefangene ihrer Fortdauer später zustimmt.

3. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 8 Abs. 1 u. 2, und 85 StVollzG.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 8 Abs. 1, StVollzG § 8 Abs. 2, StVollzG § 17 Abs. 3 Nr. 3, StVollzG § 85, StVollzG § 109 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 542 StVK 989/05 Vollz vom 23.05.2006

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