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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 1 W 89/06 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 89/06

Beschluss vom 27.06.2006


Leitsatz:Kommt es bei einer Stufenklage nicht zur Bezifferung des Zahlungsantrages, so bestimmt sich der Wert der Stufenklage nach dem gemäß § 3 ZPO geschätzten Wert des noch nicht bezifferten Zahlungsantrages bei Einreichung der Klage und richtet sich nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs. Im Rahmen der danach gebotenen Schätzung ist die Zahlungserwartung des Klägers insoweit zu berücksichtigen, als er aufgrund seiner Klagebegründung objektiv gesehen Leistungen zu erwarten hat. (Bestätigung von KG, MDR 1993, 696.)
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG a.F. § 18, ZPO § 3, ZPO § 4, ZPO § 254,
Stichworte:Streitwert einer Stufenklage,
Verfahrensgang:LG Berlin 23 O 472/03 vom 23.01.2006

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