JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 27.05.2009, Aktenzeichen: 4 Ws 58/09
| Leitsatz: | 1. Der Anrechnungsmaßstab hinsichtlich bestimmter Behandlungsmaßnahmen im Rahmen einer ambulanten Drogentherapie kann bereits bei der Anrechnungsfähigkeitsentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG festgesetzt werden. 2. Bei nur stundenweiser therapeutischer Inanspruchnahme eines Verurteilten im Rahmen einer ambulanten Maßnahme sind nur diejenigen Tage gemäß § 36 BtMG anrechenbar, an denen tatsächlich therapeutische Behandlungsmaßnahmen erfolgen. 3. Wird jeder Therapietermin mit einem Tag Freiheitsstrafe angerechnet, kommt eine zusätzliche Anrechenbarkeit begleitender freizeitpädagogischer Aktivitäten oder der Teilnahme an einem Urinkontrollprogramm nicht in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | BtMG |
| Vorschriften: | BtMG § 36 Abs. 1 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (501) K 13 / 67 Js 67/07 VRs (6/07) vom 24.03.2009 |
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