JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 217/04
| Leitsatz: | 1. Zur Beschwerdeberechtigung des Nebenklägers über die in § 400 Abs. 2 StPO genannten Fälle hinaus. 2. Der Ausschluss der Beschwerde in § 305 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf solche der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die ihrerseits im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil überprüft werden können. 3. Zur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Abtrennungs- und Aussetzungsbeschlüssen, die im Verlauf einer Hauptverhandlung ergehen und auf ihren Ergebnissen beruhen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 400 Abs. 2, StPO § 305 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin vom 07.04.2004 |
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