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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 27.05.2004, Aktenzeichen: 5 Ws 217/04 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 217/04

Beschluss vom 27.05.2004


Leitsatz:1. Zur Beschwerdeberechtigung des Nebenklägers über die in § 400 Abs. 2 StPO genannten Fälle hinaus.

2. Der Ausschluss der Beschwerde in § 305 Satz 1 StPO bezieht sich nur auf solche der Urteilsfällung vorausgehende Entscheidungen, die ihrerseits im Rahmen des Rechtsmittels gegen das Urteil überprüft werden können.

3. Zur eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts bei Abtrennungs- und Aussetzungsbeschlüssen, die im Verlauf einer Hauptverhandlung ergehen und auf ihren Ergebnissen beruhen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 400 Abs. 2, StPO § 305 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin vom 07.04.2004

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