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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 27.05.2003, Aktenzeichen: 1 W 352/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 352/02

Beschluss vom 27.05.2003


Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Erteilung einer Abschrift einer vom Notar in seinen Nebenakten verwahrten Abtretungsurkunde steht dem Zessionar einer späteren Abtretungserklärung aus eigenem Recht auch dann nicht zu, wenn sämtliche Beteiligten zustimmen.

2. Rechte des Zedenten kann der Zessionar auch unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Verfahrensstandschaft nicht geltend machen, wenn ihm ein schutzwürdiges Eigeninteresse fehlt.
Rechtsgebiete:BeurkG, BNotO, DONot
Vorschriften:BeurkG § 54, BNotO § 15, DONot § 22,
Verfahrensgang:LG Berlin 84 T 157/02 vom 05.06.2002

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