JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 27.03.2008, Aktenzeichen: 12 U 235/07
| Leitsatz: | 1. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. 2. Für den Beweis einer bestimmten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, wenn nicht die besondere Sachkunde des Zeugen dargelegt oder Bezugstatsachen erläutert werden. |
| Rechtsgebiete: | StVO, BGB |
| Vorschriften: | StVO § 7 Abs. 5, StVO § 10, BGB § 823, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, 24 O 33/06 |
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