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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 27.03.2007, Aktenzeichen: 9 W 45/07 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 9 W 45/07

Beschluss vom 27.03.2007


Leitsatz:§ 10 LPG verpflichtet den Abdruckverpflichteten grundsätzlich nur zum Abdruck der Gegendarstellung, nicht dagegen auch zur Abgabe von Erklärungen. Der Abdruckverpflichtete kann auch dann davon ausgehen, allein mit dem Abdruck der verlangten Gegendarstellung innerhalb der hierfür vom Betroffenen gesetzten Frist den Anspruch zu erfüllen, wenn der Betroffene ihn aufgefordert hat, sich zur Abdruckbereitschaft zu erklären. Allenfalls ausnahmsweise kann den Abdruckverpflichteten eine aus Treu und Glauben resultierende Obliegenheit treffen, eine entsprechende Aufforderung des Betroffenen, mitzuteilen, ob dem Abdruckverlangen Folge geleistet wird, zu beantworten. (Abgrenzung zu KG AfP 2006, 476)
Rechtsgebiete:LPG
Vorschriften:LPG § 10,
Verfahrensgang:LG Berlin 27 O 851/06 vom 08.02.2007

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