JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 27.02.2006, Aktenzeichen: 12 W 5/06
| Leitsatz: | Ein im Eigentum des Antragstellers stehender Personenkraftwagen ist bei Beurteilung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen, soweit nicht Anhaltspunkte für dessen Unverwertbarkeit nach § 90 Abs. 2, 3 SGB XII vorliegen oder eine Verwertung aus anderen Gründen unzumutbar ist. Allein der Umstand, dass die Frage der Haftung der Beklagten für die unfallbedingte Beschädigung des Pkw Gegenstand des Rechtsstreits ist, führt nicht zu dessen Unverwertbarkeit. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, SGB XII |
| Vorschriften: | ZPO § 115 Abs. 2, SGB XII § 90 Abs. 2, SGB XII § 90 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 24 O 483/04 vom 16.01.2006 |
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