JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 26.11.2008, Aktenzeichen: 4 Ws 84/08
| Leitsatz: | Bei einem einheitlichen Lebenszusammenhang sind alle Straftaten von der Anklage mit umfasst, auch wenn sie dort nicht genannt sind. Es genügt der rechtliche Hinweis. Eine überholende Kausalität liegt vor, wenn der Täter zwar die Ursache für eine Körperverletzung gesetzt hat, unabhängig davon aber eine neue Ursachenreihe in Gang gesetzt wird, die unabhängig von der ersten von dem Täter gesetzten Ursache zum Erfolgseintritt geführt hat. Anders, wenn beide Ursachen zusammen zu dem Erfolgseintritt geführt haben. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 226 Abs. 1 Nr. 1, StGB § 340, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, (510) 20 Ju Js 1060/04 (10/08) vom 25.07.2008 |
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