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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 24 W 50/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 50/01

Beschluss vom 26.11.2001


Leitsatz:1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerraume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen

2. Die Einrede, die Kellerflächen durften nur zu 25 % mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 II, WEG § 28 V,
Stichworte:bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zur Ausfüllung der Teilungserklärung,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 219/00
AG Schöneberg 76 II 433/99

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