JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 26.11.2001, Aktenzeichen: 24 W 50/01
| Leitsatz: | 1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerraume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen 2. Die Einrede, die Kellerflächen durften nur zu 25 % mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 16 II, WEG § 28 V, |
| Stichworte: | bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss zur Ausfüllung der Teilungserklärung, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 85 T 219/00 AG Schöneberg 76 II 433/99 |
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