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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.10.1999, Aktenzeichen: Kart Verg 8/99 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: Kart Verg 8/99

Beschluss vom 26.10.1999


Leitsatz:Verlängerung der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB bis zur Entscheidung über die Beschwerde verlängern kann das Beschwerdegericht nur, wenn der von der Vergabekammer durch die angefochtene Entscheidung abgelehnte Antrag auf Nachprüfung an den Auftraggeber zugestellt wurde.
Rechtsgebiete:GWB
Vorschriften:GWB § 118 Abs. 1 Satz 3, GWB § 128 Abs. 3 S. 1, BGB § 271, BGB § 138 Abs. 1,

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