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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.09.2005, Aktenzeichen: 5 Ws 444/05 Vollz 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 Ws 444/05 Vollz

Beschluss vom 26.09.2005


Leitsatz:Die Vollzugsanstalt darf Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung gefährden, vom Einkauf ausschließen und auch mengenmäßig begrenzen. Dies gilt unabhängig von einem konkreten, gegen den einzelnen Gefangenen gerichteten Verdacht (hier Antrag auf Einkauf von mehr als 3 kg Zucker und mehr als ein Einwegfeuerzeug für einen Zeitraum von drei Wochen).
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 22 Abs. 2 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Berlin 544 StVK 1015/04 Vollz vom 27.07.2005
LG Berlin 544 StVK 1016/04 Vollz vom 27.07.2005

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