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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.06.2002, Aktenzeichen: 24 W 309/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 309/01

Beschluss vom 26.06.2002


Leitsatz:1. Die Einführung der Videoüberwachung des Hauseingangsbereiches einer Wohnungseigenturnsanlage durch Kleinstkamera im Klingeltableau und Übertragung in das hausinterne Kabelnetz ohne technische Beschränkungen verstößt gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung. Der angefochtene Eigentümerbeschluss kann vom Gericht nicht auf die etwa durch das BDSG vorgeschriebenen Einschränkungen reduziert werden.

2. Mangels anderweitiger Vereinbarung verstößt die Eigentümergemeinschaft angesichts der im Mietrecht umstrittenen Abrechnung von sog. Zwischenablesekosten nicht gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn sie in der Jahresabrechnung die durch Nutzerwechsel in einzelnen Wohnungen entstehenden zusätzlichen Ablesekosten nicht vollständig auf die vom Nutzerwechsel betroffenen Wohnungseigentümer umlegt.
Rechtsgebiete:WEG, HetzKVO
Vorschriften:WEG § 16 II, WEG § 21 III, HetzKVO § 7 II, HetzKVO § 8 II, HetzKVO § 9 b,
Stichworte:Videoüberwachung der Wohnanlage, zusätzliche Messkosten,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 421/00 vom 01.10.2001
AG Charlottenburg 70 II 645/98 vom 18.10.2000

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