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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.05.2009, Aktenzeichen: 1 W 123/08 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 123/08

Beschluss vom 26.05.2009


Leitsatz:1. Zur Beschwerdebefugnis einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft und ihrer - bekannten - Aktionäre gegen die Bestellung eines Pflegers für die hinsichtlich eines quotalen Anteils am Grundkapital unbekannten Anteilsinhaber.

2. Hat der Pfleger die Rechte der unbekannten Aktionäre im Rahmen der Liquidation gegenüber der Gesellschaft wirksam geltend gemacht, besteht kein Fürsorgebedürfnis für die Aufrechterhaltung der Pflegschaft mehr, wenn diese nur noch der Verhinderung der Verjährung von Ansprüchen dient.
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 20, BGB § 1913,
Verfahrensgang:LG Berlin, 83 T 629/04 vom 31.05.2007

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