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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.03.2003, Aktenzeichen: 24 W 189/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 24 W 189/02

Beschluss vom 26.03.2003


Leitsatz:1. Ausgaben der Gemeinschaft, die nur einen Wohnungseigentümer betreffen, können in die Jahresgesamtabrechnung aufgenommen und vollständig in die Einzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers eingestellt und damit auch bestandskräftig festgelegt werden (Senat vom 17. Januar 2001, 24 W 5898/00, NZM 2001, 294 = ZMR 2001, 307).

2. Ficht der Wohnungseigentümer mit der Sonderbelastung die Jahresabrechnung an, ist die materielle Berechtigung der Sonderbelastung nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern sowohl die Gesamtabrechnung wie auch die Einzelabrechnung des betroffenen Wohnungseigentümers nur insoweit für ungültig. zu erklären.

3. Die Wohhungseigentümer müssen dann ergänzend zu der betreffenden Jahresabrechnung den strittigen Betrag nach dem auch sonst geltenden Schlüssel auf alle Wohnungseigentümer umlegen und können die gerichtliche Geltendmachung des Betrages gegen den betreffenden Wohnungseigentümer beschließen, wenn die Anspruchsverfolgung aussichtsreich ist.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 16 II, WEG § 28 III, WEG § 28 V,
Stichworte:Sonderbelastung eines Wohnungseigentümers in der Jahresabrechnung,
Verfahrensgang:LG Berlin 85 T 358/01 vom 03.05.2002
AG Wedding 70 II 99/01

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