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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 26.02.2007, Aktenzeichen: 1 W 469/06 

KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 469/06

Beschluss vom 26.02.2007


Leitsatz:Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers erwächst durch einen zwischen dem Kläger und Beklagten geschlossenen Vergleich nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer der Prozessparteien regelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt. Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers richtet sich in diesem Fall nach dem Wert der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (wie OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 98, ZPO § 101,
Verfahrensgang:LG Berlin 36 O 124/06 vom 25.08.2006

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