JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 26.02.2007, Aktenzeichen: 1 W 469/06
| Leitsatz: | Dem Prozessbevollmächtigten des Streithelfers erwächst durch einen zwischen dem Kläger und Beklagten geschlossenen Vergleich nur dann eine Vergleichsgebühr, wenn der Vergleich zugleich auch einen seinem Auftraggeber zuzurechnenden Gegenstand im Verhältnis zu einer der Prozessparteien regelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Vergleich eine Kostenregelung enthält, die dem Streithelfer einen Erstattungsanspruch gegen die von ihm unterstützte Partei einräumt. Die Vergleichsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers richtet sich in diesem Fall nach dem Wert der dem Streithelfer bis zum Vergleichsschluss entstandenen Kosten (wie OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 447). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 98, ZPO § 101, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 36 O 124/06 vom 25.08.2006 |
Um den Volltext vom KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss vom 26.02.2007, Aktenzeichen: 1 W 469/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "KAMMERGERICHT-BERLIN - 26.02.2007, 1 W 469/06" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum