JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 26.02.2004, Aktenzeichen: 1 W 557/03
| Leitsatz: | 1. Wird ein Berichtigungsantrag nach § 22 Abs. 1 GBO darauf gestützt, dass nach Kündigung einer 2-Mann-GbR das Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zu Alleineigentum angewachsen ist, hat der Antragsteller in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachzuweisen, dass die Kündigung wirksam war und nach den zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu der Rechtsfolge der Anwachsung geführt hat. 2. Hinsichtlich der Zurückweisung des Eintragungsantrags bestimmt sich der Beschwerdewert in einem solchen Fall nach dem Anteil des vollen Grundstückswerts, der dem Anteil des ausgeschiedenen Gesellschafters an der GbR entspricht, §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 S. 1 KostO. |
| Rechtsgebiete: | GBO, KostO |
| Vorschriften: | GBO § 22 Abs. 1, GBO § 29 Abs. 1, KostO § 30 Abs. 1, KostO § 60 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 86 T 938/03 vom 09.09.2003 |
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