JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 26.01.2006, Aktenzeichen: 5 Ws 630/05 Vollz
| Leitsatz: | Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Gefangener Drogen konsumiert hat, ist er (auch) nach § 56 Abs. 2 StVollzG zur Abgabe von Urinproben verpflichtet. Denn Drogenkonsum ist nicht nur ein schwerer Verstoß gegen die Anstaltsordnung, sondern in der Regel auch ein Anzeichen einer behandlungsbedürftigen Betäubungsmittelabhängigkeit, so daß die Abgabe auch dem Gesundheitsschutz dient. Die Weigerung des Gefangenen, seiner hierzu erforderlichen Mitwirkung nachzukommen, stellt einen Pflichtenverstoß dar, der eine disziplinarische Ahndung rechtfertigt. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 56 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 544 StVK 532/05 Vollz vom 02.12.2005 LG Berlin 544 StVK 778/05 Vollz vom 02.12.2005 |
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