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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 25.10.1999, Aktenzeichen: 25 W 8380/99 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 25 W 8380/99

Beschluss vom 25.10.1999


Leitsatz:Leitsatz:

1. Verweigert der Betroffene die Erklärung gegenüber der Hei- matbehörde, er wolle freiwillig in das Heimatland zurückkehren, weil er nicht bereit ist, auf legalem Weg in das Heimatland auszureisen, so liegt darin kein Verhindern der Abschiebung im Sinne des § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

2. Das Gleiche gilt, wenn der Betroffene zwar ohne Papiere eingereist ist, aber nicht festgestellt werden kann, er habe jemals einen echten Paß bei Aus- und Einreise mitgeführt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob § 57 Abs. 3 Satz 2 AuslG überhaupt Umstände erfaßt, die vor Haftbeginn ein Abschiebehindernis verursacht haben.
Kammergericht, 25. Zivilsenat Beschluß vom 25. Oktober 1999 - 25 W 8380/99 -
Rechtsgebiete:AuslG, FEVG, FGG, ZPO
Vorschriften:AuslG § 57 Abs. 3 Satz 2, AuslG § 103 Abs. 2, AuslG § 57 Abs. 3 Satz 1, AuslG § 59 Abs. 3 Satz 2, AuslG § 59 Abs. 3 Satz 1, FEVG § 3 Satz 2, FEVG § 7 Abs. 1 und 2, FEVG § 16, FGG § 22, FGG § 27, FGG § 29 Abs. 1 u. 4, FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2, ZPO § 561 Abs. 2,

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