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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 25.09.2007, Aktenzeichen: 2/5 Ws 189/05 Vollz 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 2/5 Ws 189/05 Vollz

Beschluss vom 25.09.2007


Leitsatz:1. Ein Feststellungsinteresse besteht nicht erst dann, wenn die Gewährleistung der Menschenwürde im Ergebnis verletzt ist. Es genügt, wenn ihre Verletzung oder eine tiefgreifende Beeinträchtigung eines Grundrechts ernstlich in Betracht kommt.

2. Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von 5,3 qm Grundfläche verstößt gegen § 144 Abs. 1 StVollzG. Da sich diese Vorschrift allein an die Vollzugsbehörde richtet, kann der Gefangene daraus aber keine individuellen Rechte für sich herleiten.

3. Die Unterbringung eines Strafgefangenen in einem Einzelhaftraum von 5,3 qm Grundfläche verstößt nicht ohne weiteres gegen die Gewährleistung der Menschenwürde und das Verbot der Unterwerfung unter unmenschliche oder erniedrigende Strafe.
Rechtsgebiete:StVollzG, GG, EMRK
Vorschriften:StVollzG § 18, StVollzG § 109, StVollzG § 115, StVollzG § 144, GG Art. 1, EMRK Art. 3,
Verfahrensgang:LG Berlin 543 StVK 611/04 Vollz vom 07.03.2005

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