JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 25.08.2003, Aktenzeichen: 24 W 110/02
| Leitsatz: | 1. Entgegen § 25 III WEG ist bereits die Erstversammlung beschlussfähig, wenn ein Wohnungseigentümer mit der Mehrheit der Miteigentumsanteile nach dem Beschlussgegenstand objektiv und unabänderlich mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen ist. Das Erscheinen eines nicht ausreichend bevollmächtigten Vertreters des Mehrheitseigentümer steht dem nicht gleich, da es sich um einen behebbaren Mangel handelt (wie OLG Düsseldorf NZM 1999, 270 = ZMR 1999, 191). 2. Die unterbliebene Ladung eines Wohnungseigentümers zur Erstversammlung schließt die Einberufung einer Zweitversammlung im Sinne von § 25 IV WEG nicht aus. Bei der bloßen Verlegung der Zweitversammlung um eine Woche braucht der Hinweis gemäß § 25 IV WEG nicht wiederholt werden, wenn er bereits in der Einladung zur ursprünglichen Zweitversammlung enthalten war. 3. Die Vorprüfung der Jahresabrechung durch den Verwaltungsbeirat stellt keine Gültigkeitsvoraussetzung für den Abrechnungsbeschluss dar. Das Unterlassen der Vorprüfung des Beirats bildet auch keinen formalen Anfechtungsgrund. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 25 III, WEG § 28 V, WEG § 29 III, |
| Stichworte: | Beschlussfähigkeit, Jahresabrechnung, Vorkontrolle des Verwaltungsbeirats, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 85 T 239/01 WEG vom 12.02.2002 AG Wedding 70 II 264/00 WEG II vom 23.11.2000 |
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