JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 25.05.2009, Aktenzeichen: 2 AR 16/09
| Leitsatz: | 1. Hat das Gericht zwar die Stellung eines Verweisungsantrages wegen sachlicher Unzuständigkeit angeregt, vollzieht diese Anregung jedoch eine Streitwertangabe des Antragstellers nach, welche sich außerhalb der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bewegt, und ist der Antragsteller anwaltlich vertreten, so ist der hieraus ergehende Verweisungsbeschluss nur dann nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend, wenn die Annahme der Zuständigkeit des Gerichts, an das verwiesen wurde, völlig unvertretbar ist ( Fortführung von Senat, Beschluss vom 15. September 2008, 2 AR 46/08). 2. Bei der sachlichen Zuständigkeitsbewertung eines Anspruches auf Unterlassung von Negativmitteilungen an die Schufa Holding AG und andere Wirtschaftsinformationsdienste ist es nicht völlig unvertretbar auch dann einen Betrag von über 5.000,-- ¤ anzunehmen, wenn es dem Kläger lediglich um den Erhalt seiner "Ehre" als guter Schuldner geht und nicht um den Schutz irgendwelcher Vermögensnachteile. Die Annahme eines Wertes von 2.500,- ¤ ist in aller Regel zu niedrig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, RVG |
| Vorschriften: | ZPO § 36 Abs. 1, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 281 Abs. 2 S. 4, RVG § 23 Abs. 3 S. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin, |
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