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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 25.03.2003, Aktenzeichen: 1 W 568/01 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 568/01

Beschluss vom 25.03.2003


Leitsatz:Der für die Abfassung eines Gutachtens erforderliche Zeitaufwand wird im Einzelfall von der Schwierigkeit der zu bewältigenden Aufgabe bestimmt) Für die Feststellung, ob der für die schriftliche Abfassung eines Gutachtens angegebene Zeitaufwand erforderlich ist, darf nicht allein oder ausschlaggebend auf die Seitenzahl des erstatteten Gutachtens abgestellt werden. Der Senat hält an seinem Hinweis in der Entscheidung vom 24.4.2001 - 1 W 2398/00 - nicht fest, wonach als Richtwert davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Gutachten ohne besondere Schwierigkeiten etwa eine Zeitstunde zur Ausarbeitung von zwei Gutachtenseiten erforderlich ist. Vielmehr wird der Aufwand im Einzelfall von der Schwierigkeit der Gutachtenerstattung bestimmt.
Rechtsgebiete:ZSEG
Vorschriften:ZSEG § 3 Abs. 2 Satz 2,
Verfahrensgang:LG Berlin 6 O 87/99 vom 26.06.2001

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