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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 1 W 472/02 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 1 W 472/02

Beschluss vom 25.02.2003


Leitsatz:Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die Erstattung der außergenphtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners durch den Rechtsmittelführer anzuordnen, wenn er sein Rechtsmittel zwar zunächst nur vorsorglich (fristwahrend) und ohne Begründung eingelegt hat, es jedoch erst mehrere Monate nach Einlegung und nach Ablauf der - ohne Wiederholung der Vorsorglichkeitserklärung erbetenen - verlängerten Begründungsfrist zurückgenommen hat.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1,
Stichworte:Kostenerstattung nach Rücknahme eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels,
Verfahrensgang:LG Berlin 87 T 156/02 vom 23.09.2002
AG Charlottenburg 65 VI 414/01 vom 23.09.2002

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