JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 25.02.2003, Aktenzeichen: 1 W 472/02
| Leitsatz: | Es entspricht regelmäßig der Billigkeit, die Erstattung der außergenphtlichen Kosten des Rechtsmittelgegners durch den Rechtsmittelführer anzuordnen, wenn er sein Rechtsmittel zwar zunächst nur vorsorglich (fristwahrend) und ohne Begründung eingelegt hat, es jedoch erst mehrere Monate nach Einlegung und nach Ablauf der - ohne Wiederholung der Vorsorglichkeitserklärung erbetenen - verlängerten Begründungsfrist zurückgenommen hat. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 13 a Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Kostenerstattung nach Rücknahme eines vorsorglich eingelegten Rechtsmittels, |
| Verfahrensgang: | LG Berlin 87 T 156/02 vom 23.09.2002 AG Charlottenburg 65 VI 414/01 vom 23.09.2002 |
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