JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 24.08.1999, Aktenzeichen: Kart Verg 5/99
| Leitsatz: | Unverzüglichkeit der Rüge eines Vergaberechtsverstoßes. Rüge eines Verlesungsfehlers bei der Angebotseröffnung als Vergaberechtsverstoß. 1. Die Rüge des zweitrangigen Bewerbers, den Auftrag an den vor ihm liegenden Mitbewerber zu erteilen sei vergaberechtswidrig, weil das Unternehmen nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation verfüge, ist nicht mehr unverzüglich beim Auftraggeber angebracht, wenn seit dem Submissionstermin gut drei Wochen (hier drei Wochen und zwei Tage) verstrichen sind; im allgemeinen darf der betreffende Bieter nicht mehr als zwei Wochen nach Kenntnis vom Rügegrund verstreichen lassen (wie OLG Düsseldorf BauR 1999, 751, 757). 2. Keine durchgreifende Rüge eines Vergabeverfahrensverstoßes vorliegend, wenn der zweitrangige Bewerber beanstandet, dass das an der Spitze liegende Angebot einer Arbeitsgemeinschaft bei der Angebotseröffnung infolge fehlerhafter Verlesung als Alleinangebot nur des einen Arbeitsgemeinschaftspartners hingestellt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | GWB |
| Vorschriften: | GWB § 97 Abs. 7, GWB § 107 Abs. 3, GWB § 118 Abs. 2 Satz 1, GWB § 100, GWB § 107 Abs. 1, GWB § 128 Abs. 3, |
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