JuraForum.de > Urteile > KAMMERGERICHT-BERLIN > Beschluss vom 24.05.2007, Aktenzeichen: 1 VAs 10/07
| Leitsatz: | Die Ablehnung der Haftanstalt, dem Antragsteller Ablichtungen (Auskunft) aus der Gefangenenpersonalakte zu gewähren, ist eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzuges, welche nach § 185 StVollzG zu beurteilen ist. Dass der Antragsteller nicht mehr Strafgefangener ist, ändert daran und der Zuständigkeit der Strafvollsteckungskammer nichts. |
| Rechtsgebiete: | EGGVG |
| Vorschriften: | EGGVG § 23 Abs. 3, |
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