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JuraForum.deUrteileKAMMERGERICHT-BERLINBeschluss vom 24.05.2005, Aktenzeichen: 5 W 70/05 



KAMMERGERICHT-BERLIN – Aktenzeichen: 5 W 70/05

Beschluss vom 24.05.2005


Leitsatz:1. Bei Rechtsanwälten und Notaren kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ihnen die Folgen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auch ohne ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte bekannt sind.

2. Wird ein Notar von einem Kollegen wettbewerbsrechtlich abgemahnt, so darf er in der Regel bei fehlender ausdrücklicher Androhung davon ausgehen, der Kollege werde vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erst eine gütliche Einigung unter Vermittlung der Notarkammer versuchen.
Rechtsgebiete:ZPO, UWG, RiLi Notarkammern Berlin und Hamburg
Vorschriften:ZPO § 93, UWG n.F. § 12 Abs. 1 Satz 1, RiLi Notarkammern Berlin und Hamburg Ziff. XI 1.2,
Stichworte:Androhung gerichtlicher Schritte in einer Abmahnung, Versuch einer gütlichen Einigung zwischen Notaren vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens,
Verfahrensgang:LG Berlin 16 O 640/04 vom 22.03.2005

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